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Vereinsstatuten

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1: Name, Sitz

Unter dem Namen Elternverein Holziken besteht ein Verein gemäss den Bestimmungen Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Holziken.

Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.

Art. 2: Zweck

Der Verein bezweckt, sich zum Wohle der Familien einzusetzen:

  • Er fördert Kontakte unter und zwischen Eltern, Jugendlichen und Kindern.

  • Er führt Anlässe und Veranstaltungen für Eltern, Jugendliche und Kinder durch.

  • Er unterstützt die Eltern bei ihrer sozialen Verantwortung und in Erziehungsfragen durch Beratung und gegenseitige HilfeleistungEr vertritt die Interessen seiner Mitglieder nach Außen und gegenüber den Behörden

  • Insbesondere fördert er die Zusammenarbeit und das gegenseitige Verständnis zwischen Schule und Eltern zum Wohle der Kinder, Eltern und Lehrkräfte.

  • Der Elternverein ist eine Elternversammlung im Sinne des kantonalen Schulgesetzes § 36 Abs. 3. und bildet somit eine gesetzlich geregelte Elternvertretung gegenüber der Schule.

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Mitglieder

Der Verein besteht aus Mitgliedern (Einzelpersonen und Familien) und Gönnern. Mitglieder können Personen, die das 16. Altersjahr vollendet haben, und Familien werden.

Neumitglieder werden mit einem Willkommensschreiben vom Kassier/von der Kassierin begrüßt.

Die Aufforderung zur Zahlung des Mitgliederbeitrages wird mit dem Schreiben vorgenommen.

Das Neumitglied erhält das Jahresprogramm und die Statuten im Schreiben beigelegt. Der Brief wird per E-Mail oder persönlich zugestellt.

Art. 4: Gönner

Gönner werden können natürliche und juristische Personen, die sich für den Zweck des Vereins interessieren. Im Gegensatz zu Mitgliedern haben sie kein Stimm- und Wahlrecht.

Art. 5: Ehrenmitglieder

Der Verein verzichtet auf die Ernennung von Ehrenmitgliedern. Da die Fluktuation aufgrund des Älterwerdens der Kinder normal ist, kommt es nicht auf die Anzahl Jahre an, die das Mitglied im Verein verbracht hat. Die abtretenden Vorstandsmitglieder, oder die austretenden Mitglieder werden je nach ihrem Engagement persönlich verdankt und verabschiedet.

Art. 6: Regelung Austrittsentschädigung Vorstandsmitglieder für Geschenk

Wert der Entschädigung:

  • Für die erste Amtsperiode (2 Jahre) eines Vorstandmitglieds (inkl. Präsidium): CHF 50.-

  • Für jede weitere Amtsperiode (2 Jahre) eines Vorstandmitglieds (inkl. Präsidium): CHF 20.-

Art. 7: Festhaltung bezüglich Jahresbeitragszahlung

Der Vorstand, der Präsident/die Präsidentin und den Revisor/die Revisorin sind von der Beitragszahlung des Mitgliederbeitrags während ihrer Amtszeit befreit. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, auch Mitglieder, welche andere grössere Aufgaben für den Verein bewältigen, von der Beitragspflicht zu befreien (z.B. Betreuung Chäferli-Träff).​

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Somit gilt der Jahresbeitrag auch für das Kalenderjahr und nicht die Zeit von GV zu GV.​

Der Jahresbeitrag ist bis spätestens zur GV zu begleichen.​

Der Jahresbeitrag wird wie folgt verrechnet:

  • Eintritt bis Juni: CHF 30.-

  • Eintritt ab Juli: CHF 15.-

Art. 8: Beitritt

Der Beitritt der Mitglieder und Gönner erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Bezahlung des Jahresbeitrages. Die persönlichen Daten dürfen für Vereinszwecke genutzt werden. In der Beitrittserklärung wird dafür das Einverständnis eingeholt. Ebenso für die Fotorichtlinie und die Nutzung des Vereins-Chats (Art. 33-34).

Art. 9: Pflichten

Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Interessen des Vereins zu wahren und die Beschlüsse der zuständigen Vereinsorgane einzuhalten. Die Mitglieder verpflichten sich den durch die Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten (Ausnahme Regelung Art 7).

Art. 10: Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod (bei juristischen Personen durch Auflösung) sowie durch Ausschluss.

Mit dem Verlust der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Alle aus der Mitgliedschaft stammenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen, insbesondere geschuldete Jahresbeiträge.

Art. 11: Austritt

Die Mitgliedschaft ist jederzeit auf Ende des Rechnungsjahres schriftlich kündbar.

Der Vorstand verabschiedet sich beim Mitglied mit einem persönlichen Abschiedsschreiben.

Bei sehr aktiven Mitgliedern darf der Vorstand über ein Abschiedsgeschenk befugen. Die Auslagen werden auf maximal CHF 30.- beschränkt.

Art. 12: Ausschluss

Mitglieder, die ihre Pflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllen, den Statuten oder Interessen des Vereins oder den Beschlüssen der Vereinsorgane zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekurs Recht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit eingeschriebenem Brief an den Präsidenten/die

Präsidentin zuhanden der Vereinsversammlung zu richten.

Mitglieder, die ihre Beiträge trotz zweimaliger Mahnung nicht bezahlen, werden vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen, ohne dass ihnen ein Rekurs Recht zusteht.

Art. 13: Geburten

Wenn Mitglieder ein neues Familienmitglied willkommen heissen dürfen, überreicht der Vorstand ein kleines Willkommensgeschenk im Namen vom Elternverein. Die Auslagen belaufen sich auf maximal CHF 30.-.

Art. 14: Reduktion von Eintrittspreisen bei Helfereinsätzen

Mitglieder, die aktiv am Anlass mithelfen, bezahlen für die eigenen Kinder keinen Eintritt, respektive keine Teilnahmegebühren. Ausnahme ist bei Anlässen, die von externen Veranstaltern durchgeführt werden, z.B. Workshops. Beiträge/Abzüge für Vereinsmitglieder können vom Vorstand festgelegt werden, z.B. Reduktion Teilnahme-Gebühr bei MFM-Projekt. Dies wird im Einzelfall geprüft und den Mitgliedern mitgeteilt.

Art. 15: Entlöhnung Vorstand

Der Vorstand verzichtet auf eine fixe Entlöhnung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit. Dem Vorstand ist es als Dank für ihren Einsatz einmal jährlich gewährt, ein gemeinsames Essen oder einen Ausflug auf Vereinskosten durchzuführen. Auch die Revisoren/Revisorinnen sind dazu eingeladen.

III. Organisation

Art. 16: Organe

Die Vereinsorgane sind:

a) Die Vereinsversammlung

b) Der Vorstand

c) Die Kontrollstelle

Art. 17: Vereinsversammlung

Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich statt. Außerordentliche Vereinsversammlungen werden vom Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Fünftel der Mitglieder.

Einladung und Traktandenliste sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag zuzustellen.

Anträge von Mitgliedern sind spätestens 7 Tage vor der Vereinsversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen. Anträge außerhalb des Bereiches der Traktanden, die nicht in dieser Weise angekündigt worden sind, sind vom Vorstand zur Prüfung entgegenzunehmen. Beschlussfassung über derartige Anträge ist erst in einer späteren Vereinsversammlung möglich.

Art. 18: Vorsitz

Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident/die Präsidentin, bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes.

Der Vorsitzende/die Vorsitzende ernennt den Stimmenzähler/die Stimmenzählerin.

Der Aktuar/die Aktuarin führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Aktuar/von der Aktuarin zu unterzeichnen.

Art. 19: Beschlussfähigkeit

Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.

Art. 20: Stimmrecht

Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Familien haben ebenfalls eine Stimme, die durch ein Familienmitglied abgegeben wird.

Stellvertretung durch andere Vereinsmitglieder oder Auswärtige ist ausgeschlossen. Gönner haben kein Stimm- oder Wahlrecht.

Art. 21: Beschlussfassung

Die Vereinsbeschlüsse und Wahlen werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme, bei Wahlen das Los.

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst.

Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie persönlich betreffen, kein Stimmrecht.

Art. 22: Aufgaben und Befugnisse der Vereinsversammlung

Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:

  1. Genehmigung der Jahresrechnung

  2. Genehmigung des Budgets und Festsetzung der Jahresbeiträge

  3. Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle

  4. Wahl des Vorstandes, des Präsidiums und der Kontrollstelle

  5. Abberufung von Mitgliedern, des Vorstandes und der Kontrollstelle

  6. Beschlussfassungen über Rekurse im Sinne von Art. 12

  7. Festsetzung und Änderung der Statuten

  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens

  9. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind

Art. 23: Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ihm gehören an:

a) Präsident/in

b) Aktuar/in

c) Kassier/in

Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Vereinsversammlung auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Mit Ausnahme des Präsidenten/der Präsidentin konstituiert sich der Vorstand selbst.

Werden während einer Amtsdauer Ersatz- oder Ergänzungswahlen getroffen, so vollendet der Neugewählte die laufende Amtsperiode.

Art. 24: Sitzungen

Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten/der Präsidentin so oft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied kann schriftlich die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes.

Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel sieben Tage zum Voraus, zu erfolgen und soll eine Auflistung der Traktanden enthalten.

Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten/von der Präsidentin und dem Aktuar/der Aktuarin zu unterzeichnen ist.

Art. 25: Beschlussfassung

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vor. Der Präsident/die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet er/sie mit zweiter Stimme.

Art. 26: Traktanden

Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle anwesenden Vorstandsmitglieder zustimmen.

Art. 27: Aufgaben und Befugnisse des Vorstands

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Insbesondere gehören dazu:

  1. Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung

  2. Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung

  3. Vertretung des Vereins gegenüber Dritten

  4. Einberufung der Vereinsversammlung

  5. Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an dieVereinsversammlung

  6. Planung der Vereinstätigkeiten

  7. Er kann für besondere Aufgaben Einzelpersonen und Arbeitsgruppen einsetzen

  8. legt der Mitgliederversammlung ein Jahresbudget zur Genehmigung vor

Art. 28: Zeichnungsberechtigung

Präsident/in, Aktuar/in und Kassier/in zeichnen kollektiv zu zweien. Für den Zahlungsverkehr führt der Kassier/in Einzelunterschrift.

Art. 29: Kontrollstelle

Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren/innen, die nicht Mitglieder des Vereins zu sein brauchen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

Rechnungsrevisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein.

Die Kontrollstelle hat die Rechnungsführung des Vereins zu prüfen und der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten.

IV. Finanzen

Art. 30: Rechnungsjahr

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 31: Finanzielle Mittel

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus:

a) Mitgliederbeiträgen

b) Erträgen aus Angeboten oder Aktivitäten

c) Vermögenserträgnissen

d) Gönnerbeiträgen

e) Allfälligen Zuwendungen

Art. 32: Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

V. Statutenrevision, Auflösung des Vereins

Art. 33: Statutenrevision

Statutenrevisionen können von der Vereinsversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Art. 34: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann – ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen – nur von einer ausschliesslich zu diesem Zweck einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.

Art. 35: Liquidation im Falle der Auflösung des Vereins

Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zuhanden der Vereinsversammlung.

Die Vereinsversammlung entscheidet über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.

VI. Kommunikation

Art. 36: News

Die Mitglieder erhalten die Vereinsnews und Informationen zu den Anlässen und Vereinsaktivitäten zuerst. Erst danach wird die Werbung gestartet und das weitere Zielpublikum über das Angebot informiert.

Art. 37: Chat

Neue Mitglieder werden im Antrag für die Mitgliedschaft angefragt, ob sie dem Vereins-Whats-App Chat beitreten wollen. Der Vereins-Chat wird ausschließlich für die Werbung der Vereinsanlässe, oder diverse Anfragen für Vereinszwecke, wie z.B. Helferanfragen, Kuchenbuffet etc., gebraucht. Der Elternverein Chat wird nicht für persönliche Aktivitäten genutzt. Die Teilnahme ist freiwillig und kann bei der Anmeldung vermerkt werden. Auf Wunsch können die Informationen auch per E-Mail, in Papierform oder anderen medialen Kanälen zugestellt werden.

Der Elternverein führt einen separaten Flohmarkt-Chat. Dieser ist auch für Nicht-Mitglieder offen.

Art. 38: Fotorichtlinie

Fotos von Vereinsaktivitäten dürfen auf unserer Homepage, Flickr und Facebook publiziert werden. Wünscht das Mitglied keine Veröffentlichung von Fotos, muss dies beim Vorstand kommuniziert werden. Bei öffentlichen Anlässen wird bei der Anmeldung auf die Fotorichtlinie hingewiesen, und das Einverständnis explizit für diesen Anlass eingeholt.

VII. Schlussbestimmungen

Art. 39: Inkrafttreten

Die vorliegenden revidierten Statuten sind anlässlich der Hauptversammlung vom 10.3.23 genehmigt worden.

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